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Vorsicht, Fälschung bei Motorsägen


Vorsicht, Fälschung!

Worauf Unternehmer beim Einsatz gefährlicher Maschinen achten müssen

 

Es besteht Lebensgefahr: Hunderttausende gefälschter Motorsägen kursieren in Deutschland und weisen teils schwerste Sicherheitsmängel auf. Wie sich Unternehmer vor katastrophalen Folgen beim Einsatz gefährlicher Maschinen – Paradebeispiel Motorsägen – schützen können und müssen, erläutert für Franken4All Rechtsanwalt Matthias Noell, dessen Fachgebiet Maschinenrecht ist.

 

Von Peter Knoll

 

Das Foto auf der Online-Plattform zeigt laut Typenschild eine Husqvarna 395 XP. Doch statt einer schweren Fällsäge des schwedischen Markenherstellers handelt es sich offenbar um eine Powerhaus PN 5200 – also um einen billigen, im Einsatz lebensgefährlichen Nachbau. Für dieses Modell besteht seit Jahren ein EU-weites Verkaufsverbot.

Das Beispiel ist nur eines von vielen. Allein von 2010 bis 2015 hat allein der deutsche Zoll rund 14.000 gefälschte Motorsägen beschlagnahmt. Geht man davon aus, dass der Zoll maximal zwei bis drei Prozent der Warenlieferungen kontrollieren kann, müssen hunderttausende von Motorsägen aus kriminellen Quellen in Deutschland kursieren. Das Problem dabei: Ein Großteil dieser Falsifikate weist nach übereinstimmenden Aussagen von Hubert Behner, Fachreferent des einschlägigen Industrieverbands Garten, mehrerer Markenhersteller und des Kuratoriums für Waldarbeit und Forsttechnik (KWF) e. V. teilweise schwerste Sicherheitsmängel auf. Das KWF testet viele Falsifikate im behördlichen Auftrag. Pressesprecher Peter Harbauer: „Große Probleme gibt es bei den Festigkeiten der Bauteile und unterschrittene Mindestabmessungen bei Sicherheitseinrichtungen wie z. B. beim vorderen und hinteren Handschutz.“

Die Rechtslage angesichts dieser Situation erklärt Rechtsanwalt Matthias Noell, ein Fachmann im Spezialgebiet Maschinenrecht.

1.       Herr Rechtsanwalt, macht sich auch der Käufer einer gefälschten Motorsäge strafbar?

MN: Der Besitz an sich ist nicht strafbar, der gewerbliche Einsatz kann strafbar sein und im privaten Bereich zumindest zu Schwierigkeiten mit der Versicherung führen, wenn etwas passieren sollte.

2.       Wie ist die Rechtslage bei gebrauchten Motorsägen, die nicht mehr auf dem neuesten Stand der Sicherheitstechnik sind?

MN: Arbeitsgeräte im gewerblichen Bereich haben dem aktuellen Stand der Technik zu entsprechen. Wer eine gebrauchte Kettensäge im gewerblichen Bereich verwenden will, hat unter Umständen eine Nachrüstpflicht. Wenn die Maschine nach aktuellem Stand der Technik unsicher ist, darf sie erst nach einem Umbau durch den Hersteller in den Verkehr gebracht werden – das gilt beispielsweise für Oldtimer ohne Kettenbremse. Wenn eine solche Nachrüstung überhaupt durchführbar ist.

3.       Was passiert denn einem Unternehmer, der ein Falsifikat verwendet, falls einem seiner Mitarbeiter etwas zustößt?
MN: Wer als Unternehmer vorsätzlich eine nicht zulässige Maschine einsetzt, haftet in vollem Umfang für alle Schäden, die dadurch entstehen. Ob eine Maschine gewerblich verwendet werden darf, regelt für neue und in die EU importierte Maschinen – wie die im Anhang aufgeführten Motorsägen – die EU-Maschinenrichtlinie: Die Maschine muss mit CE-Kennzeichen, Konformitätserklärung und den erforderlichen Benutzerinformationen – insbesondere dem Bedienungsanweisung – versehen sein. Die EU-Maschinenrichtlinie und die dazugehörigen nationalen Gesetze gelten auch für unvollständige Motorsägen. Diese schreiben eine Gefährdungsbeurteilung sowie eine beizufügende, gültige Konformitätserklärung des Herstellers zwingend vor – erkennbar am anzubringenden CE-Zeichen an der Maschine. Diese CE-Erklärung ist eine Art Garantieerklärung des Herstellers, dass alle geltenden Rechtsvorschriften eingehalten wurden. Ohne gültige CE-Erklärung darf kein Gerät gewerblich eingesetzt werden!

Ein Falsifikat kann jedoch nie eine gültige Konformitätserklärung besitzen.

4.       Welche Maßnahmen hat ein Unternehmer zu treffen, um Schaden von seinen Mitarbeitern abzuwenden, die gefährliche Geräte wie Motorsägen verwenden?

MN: Die Pflichten des Arbeitgebers ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den dazugehörigen Verordnungen, insbesondere der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den Vorschriften der Berufsgenossenschaft. Der Arbeitgeber hat insbesondere eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, Gefahren an der Wurzel zu bekämpfen (dabei geht er nach technischen, organisatorischen und personellen Notwendigkeiten vor) und dies zu dokumentieren. Er hat ein Gefahrvermeidungskonzept zur Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu erstellen, die entsprechenden Arbeitsanweisungen zu geben, das Personal auszubilden, einzuweisen, zu unterweisen, mit den Unfallverhütungsvorschriften vertraut zu machen und die notwendige persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber kann dabei auf Bestimmungen der Berufsgenossenschaft und deren ausgezeichnete Informationsmaterialien und Ausbildungsangebote zurückgreifen. Schließlich hat er die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und seiner eigenen speziellen Anweisungen zu überwachen.

Der Unternehmer ist gut beraten, sich bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gründlich zu informieren und das dort umfangreiche Informationsangebot zu nutzen. Dem privaten Anwender steht dieses Informationsangebot der Berufsgenossenschaften größtenteils auch zur Verfügung, jedenfalls die Drucksachen, er sollte zu seiner eigenen Sicherheit darauf zugreifen.

Um die nach dem ArbSchG bzw. der BetrSichV vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung überhaupt erstellen zu können, ist die Betriebsanleitung zu genau diesem Gerät nötig – ein nicht vom Hersteller autorisiertes PDF im Internet genügt NICHT dazu, weil gerade bei Motorsägen selbst der gleichen Baureihe Modifikationen möglich sind. Im gewerblichen Bereich gehört die Betriebsanleitung zu genau diesem Gerät also zwingend dazu, auch schon zur Information der anwendenden Mitarbeiter. Ich empfehle zudem, auch auf einer Kopie des Original-Kaufbelegs des Vorkäufers zu bestehen.

Bei Nichteinhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen oder Unfallverhütungsvorschriften können gegen Unternehmer und/oder Vorgesetzte Strafverfahren wegen Körperverletzung oder Tötung eingeleitet werden. Gegebenenfalls droht zusätzlich Regress in empfindlicher Höhe.

5.       Gilt das auch im privaten Bereich?

        MN: Wenn im privaten Bereich etwas passiert, gilt das im Prinzip ebenfalls. Hier ist zwar

        nicht die Berufsgenossenschaft im Spiel, sondern die private Unfall- und

       Haftpflichtversicherung. Schlimmstenfalls könnte der private Anwender seinen

       Versicherungsschutz verlieren. Auch das kann dann richtig teuer werden.

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Eigene Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht: Rechtsanwalt Matthias Noell rät ausschließlich zum Kauf von Motorsägen mit Original-Betriebsanleitung.

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Wie viele Unfälle tatsächlich auf diese Sicherheitsmängel zurückzuführen sind, lässt sich nur erahnen, eine statistische Erfassung dafür gibt es weder im Profi- noch im Hobby-Bereich. „Man sich aber leicht ausmalen was passieren kann, wenn sich bei einer vollgetankten, betriebswarmen Säge der Handgriff verzieht oder bricht, weil man sie aus dem Stamm ziehen muss, weil sie leicht verklemmt ist. Besonders brisant ist das beim hinteren Handgriff, da bei einem Bruch oder großer Verformung meistens auch Kraftstoff auslaufen wird. Abgesehen von der Sturzgefahr, wenn sich ein Teil abrupt löst, an welchem man gezogen hat“, sagt Peter Harbauer.

 

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